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Weiterbildung für Arbeitnehmer

Die Weiterbildung für Arbeitnehmer wird durch das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG).

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Die Weiterbildung für Arbeitnehmer wird durch das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) geregelt. Die Grundsätze sagen aus, dass für die Arbeitnehmerweiterbildung eine Freistellung von der bisherigen Arbeit erfolgen kann, damit eine politische und berufliche (sowie deren Verbindung) Weiterbildung erfolgen kann. Das bisherige Arbeitsentgelt wird fortgezahlt, während Weiterbildungsmaßnahmen in anerkannten Bildungsveranstaltungen stattfinden.

Die Arbeitnehmerweiterbildung soll die berufliche Mobilität und berufsbezogene Handlungskompetenzen fördern und verbessern. Die Bildungsinhalte müssen sich nicht zwangsweise auf die bisherige berufliche Tätigkeit beschränken, sollen dem Arbeitgeber aber Vorteile bieten. Politische, soziale und gesellschaftliche Zusammenhänge werden durch die politische Arbeitnehmerweiterbildung vermittelt, damit die demokratische Mitverantwortung und Mitsprache im Staat gefördert wird.

Ansprüche auf eine Arbeitnehmerweiterbildung haben:

  • Arbeitnehmer, die etwa 5 Tage (mehr oder weniger) in der Woche arbeiten
  • Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis stehen

Der Arbeitgeber muss mindestens 6 Wochen (besser bedeutend früher) vor Beginn einer Bildungsveranstaltung vom Arbeitnehmer über die Arbeitnehmerweiterbildung in Kenntnis gesetzt werden. Hierfür müssen nicht nur die Unterlagen der geplanten Bildungsveranstaltung vorgelegt werden, sondern auch das Programm (inklusive zeitlichem Ablauf), die Lerninhalte und Lernziele. Eine Ablehnung an der Teilnahme der Bildungsveranstaltung vonseiten des Arbeitgebers ist nur dann möglich, wenn zwingende dienstliche oder betriebliche Urlaubsanträge oder Belange die Teilnahme unmöglich machen. Bei einer Ablehnung durch den Arbeitgeber sind die Gründe innerhalb von 3 Wochen in schriftlicher Form vorzulegen. Die Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildung muss dem Arbeitgeber schriftlich nachgewiesen werden, die notwendige Bescheinigung stellt der Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos aus. Eine anderweitige Erwerbstätigkeit ist dem Arbeitnehmer während der Dauer der Bildungsveranstaltung verboten. Während der Arbeitnehmerweiterbildung findet eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes statt, die nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen (vom 2. August 1951,BGBl. I S. 479), geregelt ist.

Arbeitnehmerweiterbildungen dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die eine Anerkennung nach § 10 haben. Täglich werden mindestens 6, maximal 8 Unterrichtsstunden á 45 Minuten abgehalten. Bei einigen Bildungsveranstaltungen sind fachliche Vorkenntnisse Voraussetzung.

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